Wege zur Reha

Ein Hinweis vorab:

Nutzen Sie Ihr gutes Recht auf eine Rehabilitationsmaßnahme! Der Weg zur Reha ist nicht so bürokratisch und langwierig, wie Sie vielleicht befürchten. Auch die Äußerung einer Wunschklinik in Ihrem Reha-Antrag ist mit geringem Aufwand verbunden. Schließlich geht es um das wertvollste Gut, das Sie besitzen - es geht um die Erhaltung, Verbesserung und/oder die Wiedererlangung Ihrer Gesundheit. Die freundlichen Mitarbeiter/innen der Deutschen Rentenversicherung, der Krankenkassen, des Sozialverbandes VdK und nicht zuletzt der Sie behandelnde Arzt/Facharzt stehen Ihnen hilfreich zur Seite. Gern können Sie sich auch an uns wenden, wenn Sie Fragen zur Antragstellung haben oder beim Ausfüllen der Formulare Hilfe benötigen.

Habe ich Anspruch auf eine Rehamaßnahme?

Ein Anspruch auf stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 40 Abs. 2 SGB V) besteht dann, wenn Leistungen der ärztlichen Behandlung oder ambulante Rehamaßnahmen nicht mehr ausreichen, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, eine Verschlimmerung der Krankheit zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Eine Rehamaßnahme können Sie erhalten, wenn Ihre Erwerbstätigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist und beispielsweise eine Frühverrentung droht.

Voraussetzung für die Durchführung einer Rehamaßnahme ist der von Ihnen gestellte Reha-Antrag!

Der Reha-Antrag

Besprechen Sie Ihr Anliegen mit Ihrem Haus- oder Facharzt. Dieser ist mit der Beantragung vertraut und wird Sie bei der Antragstellung unterstützen und ein Gutachten erstellen, das dem Reha-Antrag beigefügt wird.

Das Antragsformular erhalten Sie von Ihrem zuständigen Kostenträger. Ihr Hausarzt- oder Facharzt kennt die richtige Zuständigkeit und reicht den ausgefüllten Reha-Antrag für Sie ein.

Mögliche Kostenträger

  • Für alle, die krankenversichert sind und für Rentner – die Krankenkassen
  • Für alle, die rentenversichert sind bzw. es eine Zeitlang waren – die Rentenversicherung
  • Für alle, die weder kranken- noch rentenversichert sind und nach dem Sozialhilfegesetz als bedürftig gelten – das Sozialamt
  • Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall – die Unfallversicherungsträger und die Berufsgenossenschaften
  • Für Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte und Gewaltopfer – das Versorgungsamt
  • Für Angehörige des öffentlichen Dienstes (soweit kein anderer Anspruch besteht) – die Beihilfestelle

Allgemeines Antragsformular der DRV

Formular G0100 Basisantrag

Formular G0110 Anlage zum Basisantrag

Das Wunsch- und Wahlrecht: Kann ich Wünsche äußern?

Nach Sozialgesetzbuch IX § 9 besteht für Patienten ein Wunsch- und Wahlrecht. Sie haben also die Möglichkeit, auf die Auswahl Ihrer Rehabilitationsklinik selbst Einfluss zu nehmen und Ihre Wunschklinik im Antrag zu vermerken.

Mein Reha-Antrag wurde abgelehnt, was tun?

Bei Ablehnung/Nichtbewilligung Ihres Reha-Antrages haben Sie die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Widerspruch einzulegen. Wichtig ist hierbei, dass der Widerspruch schriftlich und innerhalb eines Monats nach Erhalt der Ablehnung beim Kostenträger eingelegt werden muss. Auch hierbei ist es ratsam, das Gespräch mit Ihrem behandelnden Hausarzt bzw. Facharzt zu suchen, der Sie bei Ihrem Widerspruch unterstützen wird.

Rehabilitationsmaßnahme nach Krankenhausbehandlung (AHB)

Nach einem operativen Eingriff und einem längeren Behandlungszeitraum im Krankenhaus übernimmt es das Krankenhaus für Sie, im Bedarfsfall einen Reha-Antrag zu stellen. Dies erfolgt in Kooperation mit dem dortigen Sozialdienst und den behandelnden Ärzten während Ihres Krankenhausaufenthaltes. Wie es der Name sagt, findet die Rehamaßnahme direkt im Anschluss an Ihren Krankenhausaufenthalt statt. Sie können grundsätzlich eine Anschlussheilbehandlung (AHB) in Anspruch nehmen, wenn Sie nicht später als zwei Wochen nach dem Krankenhausaufenthalt die Reha antreten.

Zuzahlungen des Patienten

Patienten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen bei fast allen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen (Heilverfahren) eines Rentenversicherungsträgers eine Zuzahlung von 10,- € pro Tag für maximal 42 Kalendertage leisten.

Ist die Krankenkasse Kostenträger bei einer Anschlussheilbehandlung gilt die Zuzahlung für maximal 28 Tage; ist die Rentenversicherung Kostenträger längstens 14 Tage innerhalb eines Jahres.

Alle bereits geleisteten Zuzahlungen im Jahr der Rehabilitation an den Rentenversicherungsträger sowie für Krankenhausbehandlungen an die Krankenkasse werden jeweils angerechnet.

Befreiung von der Zuzahlung

Die Möglichkeit der Befreiung von der Zuzahlung ergibt sich bei der gesetzlichen Krankenkasse aus dem Familienbruttoeinkommen und bei der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem persönlichen Netto-Einkommen. Sind entsprechende Grenzen unterschritten, kann ein Antrag auf Befreiung gestellt werden.

Bei ambulanten Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung, Rehabilitationsleistungen der Unfallversicherung, Bezug von Übergangsgeld, Kinderheilbehandlungen und Anschlussheilbehandlungen der Berufsgenossenschaft müssen keine Zuzahlungen geleistet werden.