Bitte beachten Sie, dass mit der Gewährung einer stationären Behandlung durch Ihren Kostenträger nach § 60 ff. SGB I eine "Mitwirkungspflicht des Leistungsberechtigten" verbunden ist. Nicht gesundheitsgerecht verhält sich, wer z.B. ärztliche Verordnungen nicht befolgt, therapeutische Anwendungen ohne Grund ausfallen lässt, die Hausordnung missachtet und entsprechenden Belehrungen gegenüber uneinsichtig ist.