Ihr Reha-Antrag

Die Bewilligung: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Aktualisiert am Dienstag, 15 November 2011 veröffentlicht in Ihr Reha-Antrag

  

Einer Beantragung wird von Seiten des Kostenträgers dann zugestimmt, wenn durch die stationäre Rehamaßnahme ein Behandlungserfolg zu erwarten ist. Betrachtet und bewertet werden hierbei der Rehabilitationsbedarf, die Rehabilitationsfähigkeit, das Rehabilitationspotenzial und die Rehabilitationsprognose. Diese Parameter werden im Vorfeld der Beantragung zwischen Ihnen und dem Sie behandelnden Haus- oder Facharzt besprochen. Die letzte Entscheidung darüber obliegt dem jeweiligen Kostenträger bzw. den dort vorhandenen Fachgremien wie medizinische Gutachter, Medizinischer dienst, etc.

Das Wunsch- und Wahlrecht: Kann ich Wünsche äußern?

Aktualisiert am Dienstag, 15 November 2011 veröffentlicht in Ihr Reha-Antrag

  

In der Regel bestimmt der Kostenträger über Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung sowie den Ort (d.h. die Reha-Klinik) Ihrer Rehamaßnahme. Sie haben jedoch bereits bei Antragstellung die Möglichkeit bzw. das Recht, eigene Vorstellungen und Wünsche hierzu in Ihrem Reha-Antrag vorzubringen (§ 9 Abs. 1 SGB IX). Ihr Vorschlag wird dann vom Kostenträger geprüft und es wird darüber entschieden.

Mein Reha-Antrag wurde abgelehnt, was tun?

Aktualisiert am Dienstag, 15 November 2011 veröffentlicht in Ihr Reha-Antrag

  

Bei Ablehnung (Nichtbewilligung) Ihres Reha-Antrages haben Sie die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Widerspruch einzulegen. Wichtig ist hierbei, dass der Widerspruch schriftlich und innerhalb eines Monats nach Erhalt der Ablehnung beim Kostenträger eingelegt werden muss. Auch hierbei ist es ratsam, das Gespräch mit Ihrem behandelnden Hausarzt bzw. Facharzt zu suchen, der Sie bei Ihrem Widerspruch unterstützen wird. Die Praxis zeigt, dass auf eingelegte Widersprüche verschiedentlich auch Bewilligungen erfolgen. Verbleibt es jedoch nach erneuter Antragsprüfung bei der Ablehnung, steht Ihnen als letztes Mittel der Wahl der Weg vor das Sozialgericht offen.

Rehabilitationsmaßnahme nach Krankenhausbehandlung (AHB)

Aktualisiert am Dienstag, 15 November 2011 veröffentlicht in Ihr Reha-Antrag

  

Nach einem operativen Eingriff und einem längeren Behandlungszeitraum im Krankenhaus übernimmt es das Krankenhaus für Sie, im Bedarfsfall einen Reha-Antrag zu stellen. Dies erfolgt in Kooperation mit dem dortigen Sozialdienst und den behandelnden Ärzten während Ihres Krankenhausaufenthaltes. Wie es der Name sagt, findet die Rehamaßnahme direkt im Anschluss an Ihren Krankenhausaufenthalt statt. Sie können grundsätzlich eine Anschlussheilbehandlung (AHB) in Anspruch nehmen, wenn Sie nicht später als zwei Wochen nach dem Krankenhausaufenthalt die Reha antreten. Die Auswahl der Reha-Klinik und Verlegung vom Krankenhaus dorthin wird über die Krankenhausverwaltung organisiert.

Fazit

Aktualisiert am Dienstag, 15 November 2011 veröffentlicht in Ihr Reha-Antrag

  

Nutzen Sie Ihr gutes Recht auf eine Rehabilitationsmaßnahme. Der Weg zur Reha ist nicht so bürokratisch und langwierig, wie Sie vielleicht befürchten. Auch die Äußerung einer Wunschklinik in Ihrem Reha-Antrag ist mit geringem Aufwand verbunden. Schließlich geht es um das wertvollste Gut, das Sie besitzen - es geht um die Erhaltung, Verbesserung und/oder die Wiedererlangung Ihrer Gesundheit. Die freundlichen Mitarbeiter/innen der Deutschen Rentenversicherung, der Krankenkassen, des Sozialverband VdK und nicht zuletzt der Sie behandelnden Arzt/Facharzt sowie wir stehen Ihnen hilfreich zur Seite.